Vereinssatzung der Rasteder - Künstler e.V
§ 1 Name, Sitz, Eintragung
(1) Der Verein trägt den Namen Rasteder - Künstler e.V.
(2) Er hat seinen Sitz in 26180 Rastede
(3) Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Oldenburg unter der Register-Nr.: 200629 eingetragen.
§ 2 Vereinszweck
(1) Der Verein ist gemeinnützig und verfolgt ausschließlich kulturelle Ziele
(2) Zweck des Vereins ist es Freizeitkünstler zusammenzuführen, die Freude an der bildenden Kunst zu fördern, Kunstausstellungen im In- und Ausland durchzuführen und Erfahrungen auszutauschen.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch regelmäßige Ausstellungen, Veranstaltungen von Kunst - Workshop`s, Zusammenkünften mit Erfahrungsaustausch und Vorträgen zu Kunstthemen, Organisation von Messebesuchen
§ 3 Selbstlosigkeit
Die Körperschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die seine Ziele unterstützt.
(2) Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.
(3) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
(4) Der Austritt eines Mitgliedes ist jeweils zum Quartalsende möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen.
(5) Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins in grober Weise verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für mehr als 3 Monate im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden.
Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Bei Austritt oder Ausschluss besteht kein Anspruch auf Beitragsrückerstattung.
Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von 8 Tagen nach Mitteilung des Ausschlusses schriftlich Berufung eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung dann entscheidet.
§ 5 Beiträge
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Der Verein erhebt einen Jahresbeitrag.
Die Höhe wird nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung festgelegt. Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung
§ 7 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus 4 Mitgliedern ( 1. und 2. Vorsitzender, Kassenwart und Schriftführer). Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Je zwei Vorstandsmitglieder darunter der 1. oder 2. Vorsitzende sind gemeinsam vertretungsberechtigt. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden.
(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt.
Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich.
Der Vorsitzende wird von der Mitgliederversammlung in einem besonderen Wahlgang mit einfacher Mehrheit bestimmt. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt sind.
(3) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus.
(4) Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens 4 mal statt. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt schriftlich, fernmündlich oder per Email unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens 10 Tagen.
(5) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
(6) Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von allen Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen.
(7)Der Vorstand kann zur Unterstützung bis zu 4 Beisitzer bestellen.
(8) Bei der Ausübung von Vereinstätigkeiten sind entstandene Kosten gegen Nachweis vom Verein zu erstatten.
§ 8 Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dies der Vorstand beschließt oder wenn die Einberufung von 1/3 der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.
(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens 2 Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Es gilt das Datum des Poststempels.
(4)Zu den Aufgaben der ordentlichen Mitgliederversammlung gehört:
Entgegennahme der Berichte des Vorstandes über das abgelaufene Geschäftsjahr, Entgegennahme des Kassenprüfungsberichtes, Entlastung des Vorstandes, Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer, Beschlussfassung über Satzungsänderungen oder Vereinsauflösung, Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages.
Die Mitgliederversammlung entscheidet auch über
a) Aufgaben des Vereins,
b) An- und Verkauf sowie Belastung von Grundbesitz,
c) Beteiligung an Gesellschaften,
d) Aufnahme von Darlehen ab EUR 500,--
(5) Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
(6) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
§ 9 Satzungsänderung
(1) Für Satzungsänderungen ist eine einfache Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde.
(2) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.
§ 10 Beurkundung von Beschlüssen
Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen erfassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorstand zu unterzeichnen.
§ 11 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung
(1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 3/4-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Kunst und Kulturkreis Rastede, der das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.